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Satzung des Pyrmonter Fürstentreff e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Pyrmonter Fürstentreff e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Pyrmont.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen des Vereins zur Pyrmonter Geschichte.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Pyrmont, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Mitglieder können auch in Bad Pyrmont ansässige Vereine werden. In diesen Fällen wird der Mitgliedsbeitrag nach der Mitgliederstärke des jeweiligen Vereins durch den Vorstand festgelegt.
3) Auf Vorschlag des Vorstandes werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Ehrenvorsitzende/r kann dabei werden, wer Vorsitzende/r des Vorstandes war und sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der/Die Ehrenvorsitzende kann auf Wunsch des Vorstandes an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Der/Die Ehrenvorsitzende kann Ehrungen im Auftrag des Vorstandes vornehmen.
4) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Für Vereine, die als Verein Mitglied sind, wird die Zahl der Stimmen bei Aufnahme durch den Verein festgelegt.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur die Ja - und Nein – Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes.
d) Beschlussfassung über die Aufgabe von Mitgliedern.
e) Planung und Organisation von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins entsprechen.

2) Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abrufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § 12 (2) dieser Satzung bedürfen.
3) Finanzausgaben bis zu einer Höhe von 1000,- € können der Vorsitzende und der Kassierer eigenverantwortlich veranlassen. Ausgaben über 1000,- € vom Vereinskonto bedürfen in jedem Fall der Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern. Von allen Ausgaben und Einnahmen sind dem Kassierer die Belege zuzusenden.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 16 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Der Beirat
1) Bei der Planung und Organisation von besonderen Veranstaltungen kann den Vorstand ein sachkundiges Gremium unterstützen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt und abgerufen.
2) Die Beiratsmitglieder werden zu bestimmten Punkten zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.

§ 18 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Pyrmont. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bad Pyrmont, den 18. Juni 2015

Diese Satzung ist vom Registergericht Hannover genehmigt.

1. Vorsitzende

Christiane Richter
Erdfällenstr. 18
31812 Bad Pyrmont


Mobil: 0177/4900511

info@pyrmonter-fuerstentreff.de

2.Vorsitzende

Lisa Schlutt
Brunnentraße 46
31812 Bad Pyrmont


Tel.: 05281/6009537

eschlutt@gmx.de

Schatzmeisterin

Renate Söbbe
Robert-Koch-Straße 5
31812 Bad Pyrmont


Tel.: 05281/1602393

renate.soebbe@t-online.de

Schriftführerin

Melanie Hessel-Wennemann
Casparistr.5
31812 Bad Pyrmont
 
 
Tel: 05281/961352

melaniehessel-wennemann@mail.de